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   BVerwG, 13.12.1961 - VI C 144.60   

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https://dejure.org/1961,2464
BVerwG, 13.12.1961 - VI C 144.60 (https://dejure.org/1961,2464)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1961 - VI C 144.60 (https://dejure.org/1961,2464)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1961 - VI C 144.60 (https://dejure.org/1961,2464)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen - Rückzahlung überzahlter Bezüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.07.1958 - III B 25.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1961 - VI C 144.60
    Berlin vom 2. Juli 1957 - OVG III B 25.57 - vertretenen Rechtsansicht brauche nicht Stellung genommen zu werden, da dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde liege.

    Von derselben Auslegung des § 65 G 131 geht auch das Urteil des III. Senats des Berufungsgerichts vom 2. Juli 1957 - OVG III B 25.57 - aus; denn es bejaht die Anwendung der zur Ausführung des § 65 erlassenen 6. DVO zum Gesetz zu Art. 131 GG auf einen vor dem 1. April 1937 in den Ruhestand versetzten früheren preußischen Polizeioffizier.

  • BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1961 - VI C 144.60
    Für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte für die Zukunft (ex nunc) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen (Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - DÖV 1958 S. 826 = DVBl. 1958 S. 652 = ZBR 1958 S. 247; bestätigt in BVerwGE 8, 296 [304] und 9, 251 [254]), daß das schutzwürdige Interesse des Begünstigten in der Regel hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten muß, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand hat.
  • BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1961 - VI C 144.60
    Daß die Regelung des § 65 als solche verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 5, 86 [88]), nach der das Gesetz zu Art. 131 GG neue Rechte begründet hat und bei seiner Regelung nicht an die am 8. Mai 1945 bestehenden Rechte gebunden war, ausgeführt.
  • BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1961 - VI C 144.60
    Für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte für die Zukunft (ex nunc) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen (Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - DÖV 1958 S. 826 = DVBl. 1958 S. 652 = ZBR 1958 S. 247; bestätigt in BVerwGE 8, 296 [304] und 9, 251 [254]), daß das schutzwürdige Interesse des Begünstigten in der Regel hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten muß, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand hat.
  • BVerwG, 29.05.1958 - II C 211.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1961 - VI C 144.60
    Für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte für die Zukunft (ex nunc) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen (Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - DÖV 1958 S. 826 = DVBl. 1958 S. 652 = ZBR 1958 S. 247; bestätigt in BVerwGE 8, 296 [304] und 9, 251 [254]), daß das schutzwürdige Interesse des Begünstigten in der Regel hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten muß, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand hat.
  • BGH, 05.07.1954 - III ZR 160/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1961 - VI C 144.60
    Der erkennende Senat teilt schon nicht die - nicht näher bezeichneten - Bedenken des Berufungsgerichts gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1954 - III ZR 160/53 - (RiA 1955 S. 381), wonach § 65 G 131 auch auf Polizeivollzugsbeamte anzuwenden ist, die vor dem 1. April 1937 - d.i. der Zeitpunkt der Überleitung der Besoldung der preußischen Polizeivollzugsbeamten auf das Reichsbesoldungsgesetz - in den Ruhestand getreten sind und Ruhegehalt nach der Besoldungsordnung eines Landes erhalten haben.
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